FG Münster - Urteil vom 18.07.2012
12 K 553/12 Kg
Normen:
AO § 109 Abs 1 Satz 1; AO § 149 Abs 2 Satz 1; FGO § 100 Abs 1 Satz 4;

Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über den 31.12. des Folgejahres hinaus

FG Münster, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 12 K 553/12 Kg

DRsp Nr. 2012/23406

Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über den 31.12. des Folgejahres hinaus

1) Lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ab, so ist dafür die Fortsetzungsfeststellungsklage mit einem Verpflichtungsantrag statthaft. Es besteht Wiederholungsgefahr, dass das Finanzamt in vergleichbaren Fällen genauso entscheiden wird. 2) Gründe für eine über das Jahresende des Folgejahres verlängerte Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des beratenen Steuerpflichtigen müssen substantiiert vorgebracht werden. Der pauschale Hinweis des Steuerberaters auf eine Umstellung seiner EDV oder auf Beurlaubungen, Teilzeitarbeitsverhältnisse und Elternzeit seiner Mitarbeiter reichen als Begründungen nicht aus. 3) Der Hinweis, dass mangels Teilnahme am nordrhein-westfälischen Kontingentierungsverfahren hinsichtlich der Belastung der Finanzämter für die nicht teilnehmenden Steuerberater ein Nachteil entsteht, wenn eine Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres abgelehnt wird, greifen nicht durch. Denn es ist gerade Sinn des Kontingentierungsverfahrens, dass nur die teilnehmenden Steuerberater eine Fristverlängerung für ihre Mandanten erhalten.

Normenkette:

AO § 109 Abs 1 Satz 1; AO § 149 Abs 2 Satz 1; FGO § 100 Abs 1 Satz 4;

Tatbestand