FG München - Urteil vom 21.04.2009
13 K 3210/06
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 227 Abs. 2; FGO § 155; EStG § 33 Abs. 1;

Ablehnung eines kurz vor dem Termin vom Kläger von seinem 600 Kilometer entfernten Wohnort aus telefonisch gestellten, mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten, nicht glaubhaft gemachten Terminverlegungsantrags; Tierarztkosten keine außergewöhnlichen Belastungen

FG München, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 3210/06

DRsp Nr. 2010/3084

Ablehnung eines kurz vor dem Termin vom Kläger von seinem 600 Kilometer entfernten Wohnort aus telefonisch gestellten, mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten, nicht glaubhaft gemachten Terminverlegungsantrags; Tierarztkosten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Der kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch vom Kläger gestellte, mit einer plötzlichen Erkrankung begründete Terminsvertagungsantrag darf vom Finanzgericht abgelehnt werden, wenn die behauptete Erkrankung nicht so substantiiert dargestellt wird, dass sich der Senat ein Urteil darüber bilden kann, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist, und wenn die Erkrankung auch nicht etwa durch ein ausführliches ärztliches Attest glaubhaft gemacht wird.