LSG Hessen - Urteil vom 21.02.2023
L 2 R 161/20
Normen:
SGG § 60; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2 Teils. 1 Alt. 2 und Teils. 2 und S. 3; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 443/17

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die unsachliche Einstellung des RichtersKein Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Vormerkungsbescheid

LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen L 2 R 161/20

DRsp Nr. 2023/12550

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die unsachliche Einstellung des Richters Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Vormerkungsbescheid

1. Zur Darlegung der Befangenheit eines Richters müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist – hier verneint, wenn der Kläger seinen Ablehnungsantrag allein auf das Unterschreiben der Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden unter der Bezeichnung als Vizepräsident des Landessozialgerichts stützt. 2. Durch den Erlass eines Rentenbescheides entfällt das Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Vormerkungsbescheid über im Versicherungsverlauf enthaltene Daten.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 60; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2 Teils. 1 Alt. 2 und Teils. 2 und S. 3; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 48;