BFH - Beschluß vom 29.03.1999
V B 140/98
Normen:
FGO §§ 82 115 Abs. 2 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 406 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1241

Ablehnung eines Sachverständigen

BFH, Beschluß vom 29.03.1999 - Aktenzeichen V B 140/98

DRsp Nr. 1999/7302

Ablehnung eines Sachverständigen

1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. 2. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen sind gerechtfertigt, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen abgeben. 3. Bei Anordnung eines schriftlichen Gutachtens ist das Ablehnungsgesuch grds. nur bis zum Eingang des Gutachtens möglich. Danach müssen sich Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit aus dem Gutachten selbst ergeben.

Normenkette:

FGO §§ 82 115 Abs. 2 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 406 ;

Gründe: