FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.04.2006
2 K 262/05
Normen:
AO (1977) § 222, 5 § 281 Abs. 1 § 309 Abs. 1 § 314 Abs. 1 § 258 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1460

Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers; Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontenpfändung trotz vergleichsweise niedriger Rückstände und des Angebots einer monatlichen Ratenzahlung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 262/05

DRsp Nr. 2007/2616

Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers; Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontenpfändung trotz vergleichsweise niedriger Rückstände und des Angebots einer monatlichen Ratenzahlung

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Stundung von Grunderwerbsteuer war nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger Auskünfte zu seiner wirtschaftlichen Situation bis zum Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht erteilt hat und das Finanzamt deswegen das Vorliegen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer nicht feststellen konnte. 2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemacht wird, ist zulässig, wenn die Folgen der Pfändung noch nicht beseitigt sind und die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit geeignet ist, zur Beseitigung der Pfändungsfolgen beizutragen.