BFH - Beschluss vom 10.08.2011
IX B 175/10
Normen:
FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 21
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2403/09

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers; Obliegenheit zur ausreichenden Darlegung der Verhinderungsgründe

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen IX B 175/10

DRsp Nr. 2011/16368

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers; Obliegenheit zur ausreichenden Darlegung der Verhinderungsgründe

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor.