Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren VIII B 173/09 ist wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der §§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen.
Auch unter Berücksichtigung der im PKH-Verfahren zugunsten der Antragsteller geltenden geringeren Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache kann der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) nicht mit Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 FGO geltend machen.
1.
Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Klage und ein (darauf bezogener) Antrag auf PKH getrennt voneinander zu beurteilen sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das in der Sache zunächst angerufene Landgericht bereits mit (durch Postzustellungsurkunde zugestelltem) Beschluss vom 28. Mai 2008 gesondert über den PKH-Antrag entschieden und erst dann den Rechtstreit mit Beschluss vom 7. August 2008 an das FG verwiesen hat.
2.
Eine Zulassung wegen Verfahrensfehlern nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet ersichtlich aus.
a)
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