1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertrieb mikroelektronische Erzeugnisse. Sie meldete in der Voranmeldung für Januar 1987 eine negative Umsatzsteuer von über 400 000 DM und in Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai 1987 positive Umsatzsteuer an. Eine Jahresumsatzsteuererklärung für 1987 hat die Klägerin bisher nicht abgegeben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen für 1987 und setzte die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 auf 0 DM fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1995 als unbegründet zurück.
Mit der gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1987 gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer.
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