BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V B 99/99
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2, § 406 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 341

Ablehnung von Sachverständigen

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 99/99

DRsp Nr. 2000/533

Ablehnung von Sachverständigen

1. Ein Sachverständiger kann aus den selben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richter berechtigen. 2. Nur allgemein gegen die Einsetzung eines Prüfungsbeamten des FG gerichtete Darlegungsgründe ("hauseigener Gehilfe") rechtfertigen keine Ablehnung. 3. Der aufgrund förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim FG ist Sachverständiger.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2, § 406 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertrieb mikroelektronische Erzeugnisse. Sie meldete in der Voranmeldung für Januar 1987 eine negative Umsatzsteuer von über 400 000 DM und in Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai 1987 positive Umsatzsteuer an. Eine Jahresumsatzsteuererklärung für 1987 hat die Klägerin bisher nicht abgegeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen für 1987 und setzte die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 auf 0 DM fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1995 als unbegründet zurück.

Mit der gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1987 gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer.