BFH - Beschluß vom 15.07.1999
V B 25/99
Normen:
FGO §§ 51, 132 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 44, 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 192

Ablehnungsgesuch; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen V B 25/99

DRsp Nr. 2000/759

Ablehnungsgesuch; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Bittet ein Prozessbevollmächtigter nach Anbringung eines Ablehnungsgesuches in der mündlichen Verhandlung um 15 Minuten Begründungsfrist, kann das FG die mündliche Verhandlung nicht ohne Fristsetzung für die Begründung des Ablehnungsantrages vertagen und den Antrag bereits am Tage nach der mündlichen Verhandlung als unzulässig verwerfen. 2. In derartigen Fällen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das FG eine angemessene Zeit abwartet, bevor es über das Ablehnungsgesuch entscheidet. 3. Ist eine Beschwerde begründet, kann der BFH nach seinem Ermessen das Verfahren entweder durch eigene Sachentscheidung beenden oder die Sache an das FG zurückverweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Verfahrensverstöße, wie z. B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs, im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.

Normenkette:

FGO §§ 51, 132 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 44, 46 ;

Gründe: