FG Nürnberg - Urteil vom 29.01.2014
3 K 647/13
Normen:
ZPO § 43; FGO § 62 Abs. 3;

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

FG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 647/13

DRsp Nr. 2014/6749

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Ein zurückgewiesener Bevollmächtigter kann keinen neuen Vertreter bestellen, der den Kläger vertritt. 2. Ein "Einlassen" in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes in dem nochmals der Klageantrag gestellt wird und um Mitteilung gebeten wird, ob noch Ausführungen zu machen sind.

Normenkette:

ZPO § 43; FGO § 62 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für die Kinder H (geb.: xx.xx.2000) und I (geb.: xx.xx.1999).

Die Klägerin übersiedelte mit ihrem Ehemann und den Kindern im Juli 2007 von Portugal nach Deutschland. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 31.07.2007 Kindergeld für I und H fest. Die Klägerin und ihre Familie waren seit dem 13.11.2007 unter der Adresse J gemeldet. Die Kinder wurden in die Waldorfschule J aufgenommen.

Die Klägerin und ihre Familie wurde am 12.02.2010 zum 01.01.2010 von Amts wegen von der Gemeinde J nach unbekannt abgemeldet. Ein Schreiben der Familienkasse an die Klägerin vom 03.02.2011 unter der Adresse J kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück.