Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide vom 07.02.2014 (Behördenakte Bl. 35, 37), mit denen der Beklagte im Anschluss an die Feststellungen einer Außenprüfung die Festsetzung einer Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für die Kalenderjahre 2011 und 2012 abgelehnt hatte, weil der Entlastungsbetrag jeweils nicht den Sockelbetrag von 50 € (§ 57 Abs. 7 EnergieStG) erreichte.
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