FG Sachsen - Urteil vom 08.03.2018
4 K 1048/14
Normen:
EnergieStG § 57;

Ablehung der Festsetzung einer Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aufgrund des Nichterreichens des Sockelbetrags von 50 Euro; Entlastungsfähigkeit des Abholens und Entsorgens von Schlämmen nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG

FG Sachsen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 K 1048/14

DRsp Nr. 2018/18802

Ablehung der Festsetzung einer Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aufgrund des Nichterreichens des Sockelbetrags von 50 €; Entlastungsfähigkeit des Abholens und Entsorgens von Schlämmen nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EnergieStG § 57;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide vom 07.02.2014 (Behördenakte Bl. 35, 37), mit denen der Beklagte im Anschluss an die Feststellungen einer Außenprüfung die Festsetzung einer Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für die Kalenderjahre 2011 und 2012 abgelehnt hatte, weil der Entlastungsbetrag jeweils nicht den Sockelbetrag von 50 € (§ 57 Abs. 7 EnergieStG) erreichte.