BFH - Urteil vom 29.07.1997
IX R 89/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 33 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2314
BFH/NV 1998, 260
BFHE 184, 80
BStBl II 1997, 772
DB 1997, 2255
DStR 1997, 1757
DStZ 1998, 57
Vorinstanzen:
FG Münster,

Ablösung einer Grundschuld

BFH, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen IX R 89/94

DRsp Nr. 1997/8073

Ablösung einer Grundschuld

»Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um Grundschulden, die er als Sicherheit für fremde Schulden bestellt hat, abzulösen, so sind die für dieses Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 33 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte zwei ihr gehörende bebaute Grundstücke an die Firma W GmbH & Co. KG vermietet. Ihr Ehemann war Gesellschafter dieser Firma; nach seinem Tod waren seine Kinder X und Y und der gemeinsame Sohn Z Gesellschafter der KG. X verunglückte 1981 tödlich. Seine Ehefrau und Erbin schied 1985 gegen eine Abfindung aus der Firma aus. Damals nahm die KG Darlehen auf, für die die Klägerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, als Sicherheit ihre Grundstücke mit Grundschulden von insgesamt 2 Mio DM belastete. Im Jahr 1991 fiel die KG in Konkurs. Um die Inanspruchnahme aus der Grundschuldhaftung abzuwenden, nahm die Klägerin bei einem anderen Kreditinstitut ein Darlehen auf und löste damit die Verpflichtungen aus den Grundschulden ab. Für dieses Darlehen machte sie Schuldzinsen und Notarkosten erfolglos als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.