FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2000
VII 252/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2a ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1312

Ablösung von obligatorischen Nutzungsrechten

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen VII 252/97

DRsp Nr. 2001/1653

Ablösung von obligatorischen Nutzungsrechten

Zahlungen zur Ablösung von obligatorischen Nutzungsrechten als Anschaffungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2a ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen zur Ablösung von Nutzungsrechten nachträgliche Anschaffungskosten eines Grundstücks darstellen.

Die Klägerin ist Steuerberaterin; der Kläger, ihr Ehemann, ist in Fa. A als Kaufmann tätig. Der Kläger war durch Testament vom 17.11.1974 als Alleinerbe nach der am 28.3.1980 verstorbenen Frau S, geb. P, eingesetzt. Das Testament hat folgenden Wortlaut:

"Mein letzter Wille

I. Ich, die unterzeichnete Frau S, geb. P, vermache hierdurch im Falle meines Todes ...

Diese Vermächtnisse sollen von dem Erben innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach meinem Tode an die Berechtigten ausgekehrt werden.

II. Zu meinem Alleinerben setze ich Herrn K, Hamburg ... ein.

Die Gründstücke X-Straße a und b sollen weiterhin von der Firma A, Hamburg ..., verwaltet werden. Erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sind von ihr zu veranlassen.

Je 30 v.H. des jährlich erzielten Grundstücks-Überschusses (Einnahmen abzüglich Ausgaben einschliesslich Darlehnstilgungen) sollen an

Die Vereinigung Hermann Gmeiner-Fonds e.V. (SOS Kinderdorf) in München ...,

Das Hamburger Lebenshilfe-Werk e.V. in Hamburg ...