FG Köln - Urteil vom 21.01.2004
4 K 5303/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 999
EFG 2005, 1103

Ablösungszahlung für Verzicht auf die Ausübung eines Andienungs- und Vorkaufsrechts

FG Köln, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 5303/01

DRsp Nr. 2005/8859

Ablösungszahlung für Verzicht auf die Ausübung eines Andienungs- und Vorkaufsrechts

Erhält der geschäftsführende Gesellschafter einer AG für den Verzicht auf die Ausübung eines ihm zustehenden Andienungs- und Vorkaufsrechts hinsichtlich von Aktien der AG eine Ablösungszahlung, ist diese den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn der Grund für das Andienungs- und Vorkaufsrecht seine Stellung als Vorstand der AG ist; ansonsten handelt es sich um Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob an den Kläger geleistete Ablösungszahlungen i. H. von ...,- DM für den Verzicht auf die Ausübung eines ihm zustehenden Andienungs- und Vorkaufsrechts zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Jahres 1998 gehören oder im Rahmen einer anderen Einkunftsart steuerpflichtig zugeflossen sind.