BFH - Urteil vom 17.04.2008
III R 9/07
Normen:
InvZulG (1996) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 552
BFH/NV 2008, 1618
BFHE 220, 566
BStBl II 2008, 883
DB 2008, 1722
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1296/05

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts

BFH, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III R 9/07

DRsp Nr. 2008/14983

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts

»Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin und Revisionsklägerin, einer GmbH & Co. KG (KG), in deren Betrieb im Streitjahr 1995 neben 240 "regulären" Arbeitnehmern auch 12 im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) beschäftigte Personen arbeiteten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte im geänderten Investitionszulagenbescheid für 1995 die Festsetzung erhöhter Investitionszulage ab, weil die KG mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt habe. Der Einspruch der KG blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, bei den 12 ABM-Kräften handele es sich nach der auch für das Investitionszulagenrecht maßgeblichen Norm des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) ebenfalls um Arbeitnehmer.