FG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2006
5 K 1296/05
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Fassung v. 8.12.1994) ; LStDV 1990 § 1 Abs. 1 S. 1 ; AFG § 249h ;

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993

FG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 1296/05

DRsp Nr. 2007/8441

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993

Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gem. § 249h AFG bei einem Investor tätige und von diesem entlohnte Arbeitskräfte sind von der Berechnung des "Arbeitnehmer"-Grenzwertes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993 nicht auszunehmen. Der Berücksichtigung als Arbeitnehmer steht nicht entgegen, dass der gezahlte Arbeitslohn weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Fassung v. 8.12.1994) ; LStDV 1990 § 1 Abs. 1 S. 1 ; AFG § 249h ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage.

Die Klägerin stellt Textilien her. Am 1. Januar 1995 beschäftigte sie in ihrem Unternehmen 269 Mitarbeiter, von denen zwei Krankengeld und drei weitere Mutterschaftsgeld bezogen. 12 Personen durchliefen lediglich eine befristete Schulung an den Textilproduktionsanlagen der Klägerin, 12 weitere waren tätig im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gemäß § 249 h Arbeitsförderungs-Gesetz (AFG), die bis zum 31. August 2005 durchgeführt wurden. Die Mitarbeiter in ABM waren im Rahmen einer "Produktionshallensanierung" eingesetzt und bezogen Lohn von der Klägerin, der letzterer jedoch weitestgehend von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde.