BFH - Beschluss vom 29.05.2007
III B 37/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1865
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5775/04

Abmagerungskur ist nur mit Attest eine außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen III B 37/06

DRsp Nr. 2007/14711

Abmagerungskur ist nur mit Attest eine außergewöhnliche Belastung

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist stark übergewichtig. Vom 9. September 2002 bis zum 8. September 2003 sowie vom 6. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 nahm sie am sog. Optifast-52-Programm teil. Dabei handelt es sich um ein in speziellen Therapiezentren unter Betreuung durch Ärzte, Ernährungsfachkräfte, Krankenschwestern, Sport- und Bewegungstherapeuten sowie Psychologen durchgeführtes Programm zur langfristigen Therapie von Übergewicht. Ihre Krankenkasse hatte sich zwar 1996/1997 an den Kosten einer entsprechenden Therapie beteiligt, nicht aber an den Kosten eines Folgeprogramms 1997, eines Optifast-Kern-II-Programms 1999/2000, einer Selbsterfahrungsgruppe 2001 sowie des hier streitigen Optifast-52-Programms in den Jahren 2002 und 2003.

Die Klägerin legte zur Teilnahme am Optifast-52-Programm ärztliche Bescheinigungen eines Orthopäden vom 11. September 2002 und vom 2. Oktober 2003, eines weiteren Facharztes vom 8. Oktober 2003, einer praktischen Ärztin vom 17. Februar 2005 sowie ein amtsärztliches Attest vom 18. Oktober 2005 vor.