LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2020
3 Sa 435/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 897/19

Abmahnungserfordernis vor Kündigung bei Pflichtverletzung durch steuerbares VerhaltenBeidseitige Substantiierungspflicht zur Erfüllung der Darlegungs- und BeweislastErforderliches Beweismaß für richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 435/19

DRsp Nr. 2021/3903

Abmahnungserfordernis vor Kündigung bei Pflichtverletzung durch steuerbares Verhalten Beidseitige Substantiierungspflicht zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast Erforderliches Beweismaß für richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO

Kann der Arbeitgeber den vorgeworfenen Spesenbetrug nicht hinreichend beweisen, erweist sich die fristlose Kündigung als rechtsunwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2019 - Az.: 4 Ca 897/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, oder aber einer hilfsweise erklärten ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und schließlich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiter/Reisender weiter zu beschäftigen.

1. 2. 3. 4. 5. a) b)