BFH - Beschluss vom 05.09.2002
VII B 71/02
Normen:
AO § 284 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 139

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen VII B 71/02

DRsp Nr. 2003/173

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

1. Das Gesetz sieht in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses als Regelfall an, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet ist.2. Der Behörde obliegt es in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann. Dieses Ermessen bedarf nur dann einer besonderen Begründung, wenn im konkreten Einzelfall besondere Gründe ersichtlich sind, die eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahe legen können.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: