LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2023
L 10 KR 98/22 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812 Abs.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1543/18

Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach dem Erleiden eines Schlaganfalls

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 98/22 KH

DRsp Nr. 2024/3408

Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach dem Erleiden eines Schlaganfalls

Wird eine logopädische Behandlung bloß auf ärztliche Verordnung "durch die Kooperation mit einer Logopädin gewährleistet", ist dies unbeachtlich, weil nicht ersichtlich ist, weshalb nach dem OPS 8-550.1 die Therapieeinheiten von eigenem Personal des Krankenhauses hätten erbracht werden müssten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.01.2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812 Abs.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung.

Die bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte E. (* 00.00.0000; fortan: Versicherte) wurde aufgrund eines Schlaganfalls (Ponsinfarkt rechts mit Hemiparese links, Dysarthrie und Dysphagie) vom 20.08.2014 bis 03.09.2014 im I. Krankenhaus O. behandelt und von dort am 03.09.2014 zur weiteren Rehabilitation in die Geriatrische Abteilung des A.-Hospitals P., eines Krankenhauses der Beklagten, verlegt. Am 19.09.2014 wurde sie entlassen.