LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2021
L 12 KA 11/19
Normen:
EBM-Ä GOP 31148; EBM-Ä GOP 31828; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 4; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 433/16

Abrechnung von Haupteingriffen des Vertragsarztes mit der KrankenkasseZuschlagspositionen bei Abrechnung operativer Eingriffe mit der KrankenkasseAbrechnung von Zuschlagsregelungen mit der Krankenkasse bei SimultaneingriffenSchnitt-Naht-Zeit bei Abrechnung von Haupteingriffen der Kategorie 7

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen L 12 KA 11/19

DRsp Nr. 2023/6271

Abrechnung von Haupteingriffen des Vertragsarztes mit der Krankenkasse Zuschlagspositionen bei Abrechnung operativer Eingriffe mit der Krankenkasse Abrechnung von Zuschlagsregelungen mit der Krankenkasse bei Simultaneingriffen "Schnitt-Naht-Zeit" bei Abrechnung von Haupteingriffen der Kategorie 7

1. Bei Haupteingriffen der Kategorie 7 (= kalkulatorische Schnitt-Naht-Zeit ab 120 Minuten) richtet sich die Berechnung von Zuschlagspositionen - auch bei simultan durchgeführten Eingriffen - nach Nr. 4 der Präambel 2.1 Anhang 2 EBM-Ä.2. Maßgeblich für die Abrechnung der Zuschlagsregelungen nach der GOP 31148 sowie 31828 EBM für Simultaneingriffe ist bei einem Haupteingriff der Kategorie 7 deshalb die Überschreitung einer Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten und nicht die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.12.2018, S 43 KA 433/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EBM-Ä GOP 31148; EBM-Ä GOP 31828; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 4; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand