FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.04.2013
2 K 25/13
Normen:
AO § 122 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Abrechnungsbescheid - Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchs am 31. Dezember?

FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 25/13

DRsp Nr. 2013/14890

Abrechnungsbescheid – Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchs am 31. Dezember?

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 AO (hier: Bekanntgabe am 31.12.2012) wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass das Büro eines RA oder Steuerberaters, an das der Einspruchsbescheid vom 28.12.2012 übersandt wurde, am 31.12.2012 nicht besetzt war und der Einspruchsbescheid daher einen Eingangsstempel vom 2.1.2013 erhielt. Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter den Bescheid vermutlich nicht vor dem 2.1.2013 gelesen hat, ändert daran ebenfalls nichts.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch war – gerichtskostenfrei durch Beschluss des im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidenden Berichterstatters (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) - zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Klage ist bereits unzulässig.