FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2000
5 K 671/96
Normen:
AO § 46 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 120

Abrechnungsbescheid; Abtretung - Abtretungsanzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung nach

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 671/96

DRsp Nr. 2001/2337

Abrechnungsbescheid; Abtretung - Abtretungsanzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung nach

1. Die Abtretungsanzeige in der nach § 46 AO 1977 geforderten Form ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Ohne sie liegt eine wirksame Abtretung nicht vor. 2. Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam; die Abtretung ist vielmehr auszulegen, wobei sich die Auslegung am Schutz- und Bearbeitungszweck der Abtretungsanzeige auszurichten hat. 3. Der im Gesetz geforderte Abtretungsgrund muss in der Abtretungsanzeige klar und eindeutig angegeben werden. Nicht ausreichend ist es, wenn er sich nur aus den Gesamtumständen des Falles ermitteln lässt. 4. Fehlt ein eindeutiger Abtretungsgrund, ist die Abtretung unwirksam.

Normenkette:

AO § 46 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau waren zu 25 bzw. 75 % Gründer der mit Vertrag vom 28.08.1984 errichteten GmbH (GmbH) in Hildesheim. Der Gesellschaftszweck der GmbH bestand in dem Betrieb von Automatenaufstellplätzen und Spielhallen.