FG Niedersachsen - Urteil vom 25.08.2006
2 K 245/04
Normen:
EStG § 35 § 36 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 747
EFG 2007, 592

Abrechnungsbescheid; Anrechnung; Gewerbesteuer; Vorabgewinnanteil; Typisierung - Keine Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 36 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 245/04

DRsp Nr. 2007/7419

Abrechnungsbescheid; Anrechnung; Gewerbesteuer; Vorabgewinnanteil; Typisierung - Keine Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 36 EStG

1. § 36 EStG sieht eine Anrechnung von GewSt gerade nicht vor. 2. Die Regelung des § 35 EStG vermeidet die verfassungsrechtlich zweifelhaften, aber vom BVerfG im Ergebnis gebilligten Regelungen des früheren § 32c EStG, da sie auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung auf die Wirkungen von ESt und GewSt abstellt. Bezieher anderer Einkunftsarten werden nicht verfassungswidrig benachteiligt, da § 35 EStG die GewSt-Anrechnung bzw. -Ermäßigung lediglich typisierend vorsieht.

Normenkette:

EStG § 35 § 36 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Anrechnungswege geltend machen können.

Die Kläger sind im Streitjahr zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war an einer OHG beteiligt. Er erzielte aufgrund der Beteiligung einen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ermittelten Gewinnanteil im Streitjahr in Höhe von ./. 123.719 DM.

Der Gewerbesteuermessbetrag für die OHG war dennoch - aufgrund von vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (Dauerschuldentgelte) - positiv. Der Anteil des Klägers an dem Gewerbesteuermessbetrag betrug 2.661,75 DM.