Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Anrechnungswege geltend machen können.
Die Kläger sind im Streitjahr zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war an einer OHG beteiligt. Er erzielte aufgrund der Beteiligung einen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ermittelten Gewinnanteil im Streitjahr in Höhe von ./. 123.719 DM.
Der Gewerbesteuermessbetrag für die OHG war dennoch - aufgrund von vorzunehmenden Hinzurechnungen nach §
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