BFH - Beschluss vom 08.11.2004
VII B 137/04
Normen:
AO § 218 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 492
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 4633/03

Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen VII B 137/04

DRsp Nr. 2005/2277

Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung

1. Vollziehbar und damit einer AdV zugänglich sind nur solche VA, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben.2. Wird in einem Abrechnungsbescheid lediglich festgestellt, dass Steuerforderungen nicht durch Verjährung erloschen sind, erschöpft sich seine Wirkung in dieser bloßen Negation. Der Abrechnungsbescheid ist deshalb nicht vollziehbar.

Normenkette:

AO § 218 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe: