FG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2022
11 K 34/22
Normen:
AO § 218; AO § 228; AO § 231; AO § 232; AO § 361; AO § 47; FGO § 69;

Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Unterbrechung der Verjährung; Vollstreckungsaufschub; Zahlungsverjährung; Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung; Auslegung der Aussetzungsverfügung

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 11 K 34/22

DRsp Nr. 2023/6314

Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Unterbrechung der Verjährung; Vollstreckungsaufschub; Zahlungsverjährung; Zahlungsverjährung bei Aussetzung der Vollziehung; Auslegung der Aussetzungsverfügung

1. Eine Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung nur dann, wenn sie nach außen wirkt.2. Der Hinweis im Abrechnungsteil auf den von der Vollziehung ausgesetzten Betrag stellt zumindest eine einseitige Erklärung des Beklagten dar, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen. Dies bewirkt eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in Form eines gesetzlich nicht näher definierten (faktischen) Vollstreckungsaufschubs.

Normenkette:

AO § 218; AO § 228; AO § 231; AO § 232; AO § 361; AO § 47; FGO § 69;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuer, die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sparzulage für die Jahre 1997 bis 2001 durch Zahlungsverjährung gemäß §§ 47, 232 der Abgabenordnung (AO) erloschen sind.

Die Kläger sind verheiratet. Der Beklagte veranlagte sie für die Jahre 1997 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer. Der Kläger ist u.a. an den Gesellschaften A und B und C beteiligt. Diese Gesellschaften werden steuerlich beim Finanzamt D geführt.