FG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2006
11 K 12314/02
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1716
EFG 2006, 1877

Abrechnungsbescheid; Bindungswirkung; Anrechnungsverfügung - Keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene Anrechnungsverfügungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 11 K 12314/02

DRsp Nr. 2006/29723

Abrechnungsbescheid; Bindungswirkung; Anrechnungsverfügung - Keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene Anrechnungsverfügungen

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO. 2. In einem Abrechnungsbescheid sind Steuern und Nebenabgaben zu berücksichtigen, soweit sie anrechenbar sind. Voraussetzung für die Anrechnung von Abzugs- und Anrechnungsbeträgen in einem Veranlagungszeitraum ist, dass eine Erfassung der entsprechenden Einkünfte im betreffenden Veranlagungszeitraum gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt ist. 3. Es besteht keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene bestandskräftige Anrechnungsverfügungen. Das Verfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO ist gegenüber dem Verfahren, das die Anrechnungsverfügung betrifft, vorrangig.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.