FG Münster - Urteil vom 23.07.2015
6 K 208/13 AO
Normen:
AO § 48; AO § 218 Abs 2; AO § 228; AO § 231 Abs 2 Satz 2; AO § 37 Abs 2;

Abrechnungsbescheid, Erstattungsberechtigung, Zahlungsverjährung

FG Münster, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 208/13 AO

DRsp Nr. 2015/17018

Abrechnungsbescheid, Erstattungsberechtigung, Zahlungsverjährung

1) Als Abrechnungsbescheid anzusehen ist jede Äußerung des Finanzamts, mit der nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren Erklärungswert eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S.v. § 218 Abs. 2 AO getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn das behördliche Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 2) Eine Erstattungsberechtigung des Rechtsnachfolgers i.S.v. § 37 Abs. 2 AO ist nicht gegeben, wenn der Rechtsvorgänger aufgrund vermeintlicher Haftung auf die Steuerschuld eines Dritten i.S.v. § 48 AO gezahlt hat. 3) Ein Erstattungsanspruch ist nicht vor Eintritt der Zahlungsverjährung schriftlich geltend gemacht i.S.v. § 231 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn in einem Schreiben lediglich eine Zahlung unter Vorbehalt angekündigt wurde.

Normenkette:

AO § 48; AO § 218 Abs 2; AO § 228; AO § 231 Abs 2 Satz 2; AO § 37 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Bank 1 von dem Beklagten einen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2005 gezahlten Betrag in Höhe von X € zurückverlangen kann.