Die Beteiligten streiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur Umsatzsteuer 1986-1991. Der Kläger und seine Ehefrau betrieben in den Streitjahren jeweils auf eigenen Namen Photofachgeschäfte. Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu dem Ergebnis, es liege eine verdeckte Mitunternehmerschaft vor. Das FA rechnete demgemäß die Umsätze der bisher getrennt geführten Betriebe zusammen.
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