FG Niedersachsen - Urteil vom 30.08.2001
1 K 66/97
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 3 ;

Abrechnungsbescheid; Landwirtschaftskammerbeitrag; Aufrechnung; Vollstreckungskosten - Keine Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten (wegen unrichtiger Sachbehandlung) mit Rechtsbehelf gegen Abrechnungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 66/97

DRsp Nr. 2002/1153

Abrechnungsbescheid; Landwirtschaftskammerbeitrag; Aufrechnung; Vollstreckungskosten - Keine Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten (wegen unrichtiger Sachbehandlung) mit Rechtsbehelf gegen Abrechnungsbescheid

1. Stpfl. können gem. § 226 Abs. 3 AO gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. 2. Die unrichtige Sachbehandlung und die Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten kann nur mit dem Einspruch bzw. einer Klage gegen die Festsetzung der Kosten geltend gemacht werden, nicht aber mit einem Rechtsbehelf gegen den Abrechnungsbescheid. 3. Ein Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO wird im Erhebungsverfahren erteilt. 4. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt. Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, können daher nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verrechnung von Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten mit Landwirtschaftskammerbeiträgen.