FG München - Urteil vom 20.11.2001
6 K 448/99
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ;

Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs: 2 AO 1997 bei Ehegatten, wenn die Vorauszahlungen, die zur späteren Erstattung führen, nur von einem Ehegatten geleistet wurden.

FG München, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 448/99

DRsp Nr. 2002/2057

Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs: 2 AO 1997 bei Ehegatten, wenn die Vorauszahlungen, die zur späteren Erstattung führen, nur von einem Ehegatten geleistet wurden.

1. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Ehegatte, der die Vorauszahlungen leistet, sich nur von der eigenen Steuerschuld befreien wollte, so ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. 2. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin, Frau A., und ihr Ehemann, Herr A., wurden für das Veranlagungsjahr 1996 zunächst - entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom ... auf 0 DM festgesetzt. Lt. diesem Steuerbescheid ergab sich für beide Ehegatten folgendes Guthaben:

Einkommensteuer:

...

Solidaritätszuschlag:

...

Guthaben insgesamt:

...