I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin, Frau A., und ihr Ehemann, Herr A., wurden für das Veranlagungsjahr 1996 zunächst - entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom ... auf 0 DM festgesetzt. Lt. diesem Steuerbescheid ergab sich für beide Ehegatten folgendes Guthaben:
Einkommensteuer:
...
Solidaritätszuschlag:
...
Guthaben insgesamt:
...
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