I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren um die Wirksamkeit der Abtretung von Erstattungsansprüchen des S aus den Einkommensteuer-Veranlagungen 1997 bis 2000 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Abtretungsempfängerin. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat --wie bereits in der Vorinstanz-- die Beiladung der Frau P beantragt. Das FA ist der Ansicht, dass der Fall einer notwendigen Beiladung vorliege, da sich die Entscheidung im Streitfall unmittelbar auf P auswirke. Diese habe die streitigen Steuererstattungsansprüche des S gepfändet und sei, falls die Klägerin im Streitfall obsiege, verpflichtet, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.
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