Streitig ist, auf die Einkommensteuerschuld welches Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen anzurechnen sind.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er wird mit seiner Ehefrau ab dem Veranlagungszeitraum 2007 unter der Steuernummer xxx0 gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 wurde die Ehefrau --zuletzt unter der Steuernummer xxx1 -- einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Im August 2008 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet, das im März 2011 aufgehoben wurde. Seit März 2009 wurden aufgrund der von den Eheleuten erteilten Einzugsermächtigung u.a. sämtliche die Einkommensteuer betreffenden Zahlungen mittels Lastschrift eingezogen. Kontoinhaber war der Kläger. Die Eheleute trafen gegenüber dem FA keine Tilgungsbestimmungen.
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