BFH - Urteil vom 12.08.1999
VII R 92/98
Normen:
AO § 125 ; AO (1977) § 218 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 240 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2392
BFH/NV 2000, 108
BFHE 189, 331
BStBl II 1999, 751
DB 1999, 2500
DStR 1999, 1941
NVwZ 2000, 236
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

BFH, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen VII R 92/98

DRsp Nr. 2000/775

Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

»1. Besteht Streit über die Entstehung und die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zu entscheiden. 2. Die Erteilung eines Verwaltungsaktes i.S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 über die Entstehung und den Fortbestand von Säumniszuschlägen setzt Angaben des Steuerpflichtigen über Art, Entstehungszeitpunkt, Betrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsanspruchs nicht voraus. Es genügt, wenn die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, für die die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid festgestellt werden sollen, hinreichend konkret bezeichnet werden. 3. Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über Säummniszuschläge entfällt bei mißbräuchlicher Antragstellung des Steuerpflichtigen.«

Normenkette:

AO § 125 ; AO (1977) § 218 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 240 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: