Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH.
Im Jahre 1992 fand bei der D GmbH eine Betriebsprüfung statt, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass die D GmbH an den Kläger im Veranlagungszeitraum 1986 eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 122.664,00 DM geleistet hatte.
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