LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2016
L 14 R 471/16
Normen:
SGB VI § 236b; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1417/15

Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig VersicherteBerechnung Altersrente für langjährig Versicherte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 14 R 471/16

DRsp Nr. 2017/5652

Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte Berechnung Altersrente für langjährig Versicherte

1. Eine Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig in Anspruch genommen werden. 2. Dies geschieht indes nicht abschlagfrei, sondern führt zu Abschlägen. Sie ist dergestalt abschlagbehaftet, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage persönlicher Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist. 3. Maßgeblicher Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums ist die (aktuelle) Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Dabei handelt es sich um den letzten Tag des Kalendermonats, in dem erstmals die jeweils maßgebende Altersgrenze für die betreffende Altersrente "ohne Abschlag" erreicht wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236b; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 36 S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a;

Tatbestand