FG Hessen - Urteil vom 13.03.2008
7 K 3209/05
Normen:
ZK Art. 30 Abs. 2c; ZK Art. 31; ZK-DVO Art. 152;

Abschlag für Gewinn- und Gemeinkosten auf die Zollwertermittlung bei indirekter Vertretung des außergemeinschaftlichen Unternehmens durch eine inländische Tochtergesellschaft; Zollwert; Indirekte Vertretung; Abzugsposition; Abschlag; Deduktive Methode; Innergemeinschaftlicher Verkauf

FG Hessen, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 7 K 3209/05

DRsp Nr. 2010/1149

Abschlag für Gewinn- und Gemeinkosten auf die Zollwertermittlung bei indirekter Vertretung des außergemeinschaftlichen Unternehmens durch eine inländische Tochtergesellschaft; Zollwert; Indirekte Vertretung; Abzugsposition; Abschlag; Deduktive Methode; Innergemeinschaftlicher Verkauf

1. Erfolgt der Verkauf von Waren eines außergemeinschaftliches Unternehmens über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft im Inland, die dafür nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware erbringt und vergütet bekommt, liegt kein innergemeinschaftlicher Verkauf vor, der bei der Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2c ZK einen Abschlag für Gewinn- und Gemeinkosten auf die in der Preisliste ausgewiesenen Beträge nach Art. 152 Abs. 1 ZK-DVO rechtfertigt. 2. Der übliche Gewinnaufschlag des Handels setzt denknotwendigerweise ein zuvor erfolgtes Kaufgeschäft zwischen dem Hersteller und dem Großhändler voraus, nur wenn dabei die üblichen Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten vorgenommen werden, ist ein Abschlag nach Art. 152 Abs. 1a ZK-DVO gerechtfertigt.

Normenkette:

ZK Art. 30 Abs. 2c; ZK Art. 31; ZK-DVO Art. 152;

Tatbestand: