I.
Streitig ist die Berechnung des Einheitswertes für eine Wohnungseigentumseinheit. Hinsichtlich des Tatbestands wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.01.2004, die Akten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 94 a FGO).
Die Kläger beantragen bei der Berechnung des Einheitswertes die Balkonfläche nicht mit einzubeziehen und von der verbleibenden Wohnfläche einen weiteren Abschlag von 10 v. H. zu machen (Schreiben vom 10.02.2004, Bl. 1 f FG-Akte).
Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich ca. 130 EUR beträgt (§ 94 a FGO).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Hinsichtlich der Einbeziehung der Balkonfläche in die Berechnungsgrundlage sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit gem.
§ 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2004 die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
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