FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 16.06.2005
4 K 2206/04
Normen:
KStG § 11 Abs. 1 Satz 2 § 40 Abs. 4 § 34 Abs. 14 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 345
EFG 2005, 1800

Abschlagszahlung; Liquidationserlös; Körperschaftsteuerminderung; Liquidationsrate; Körperschaftsteuerguthaben; Kapitalgesellschaft - Körperschaftsteuerminderung bei Liquidationsraten

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 2206/04

DRsp Nr. 2005/21292

Abschlagszahlung; Liquidationserlös; Körperschaftsteuerminderung; Liquidationsrate; Körperschaftsteuerguthaben; Kapitalgesellschaft - Körperschaftsteuerminderung bei Liquidationsraten

Werden bei Liquidation eines Unternehmens Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös im Veranlagungszeitraum 2001 ausgeschüttet, kann eine zu gewährende Körperschaftssteuerminderung bereits in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sein.

Normenkette:

KStG § 11 Abs. 1 Satz 2 § 40 Abs. 4 § 34 Abs. 14 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Dezember 2001 erfolgte Abschlagszahlung auf den Liquidationserlös zu einer Körperschaftsteuerminderung führt.

Die Klägerin war im Bereich der Nachrichtenvermittlung tätig und stellte durch Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1996 ihr operatives Geschäft zum 30.06.1997 ein. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 26.06.1997, bei der nach den Angaben in dem Anhang zur Liquidationszwischenbilanz zum 31.12.2001 87,6 v.H. des Stammkapitals vertreten waren, wurde die Auflösung der Klägerin zum 01.01.1998 beschlossen. Die Eintragung der Auflösung und der Bestellung des Liquidators X, im Handelsregister erfolgte am 09.02.1998.