FG Berlin - Urteil vom 29.09.2006
9 K 9419/03
Normen:
EStG § 10f Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1892

Abschluss einer Baumaßnahme i.S. von § 10f EStG

FG Berlin, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 9 K 9419/03

DRsp Nr. 2007/512

Abschluss einer Baumaßnahme i.S. von § 10f EStG

Das fehlende Vorhandensein eines begehbaren Bodenbelages schließt als wesentliches Kriterium für die Fertigstellung eines Wohnraumes den "Abschluss einer Baumaßnahme" aus.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger die 10-jährige Steuerbegünstigung des § 10 f des Einkommensteuergesetzes - EStG - im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen in xxx-xxx bereits ab dem Streitjahr 2000 oder erst ab einem späteren Veranlagungszeitraum einkommensteuermindernd zu gewähren ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde vom Beklagten zusammen mit der Klägerin, damals als Studentin tätig, zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger wohnten zu Beginn des Streitjahres noch gemeinsam in xxx. Der Arbeitgeber des Klägers, die xxx, zog aber zwischen Weihnachten und Silvester 2000 nach xxx.