Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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