Die Beteiligten streiten darüber, ob neben der Werbungskosten(WK)-Pauschale im Sinne des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG die Abschlußkosten eines Bausparkassenvertrages als WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV.) berücksichtigt werden können.
Der verheiratete Kläger (Kl.) wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Er hat im September des Streitjahres das Mehrfamilienhaus in erworben, aus dem er Einkünfte aus VuV. erzielt. Auf seinen Antrag berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) den Pauschbetrag für WK nach § 9 a Nr. 2 EStG. Darüber hinaus machte er u. a. die Abschlußgebühren für einen Bausparvertrag in Höhe von 4.000 DM als WK geltend.
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