1. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist für jedes Jahr des Verteilungszeitraums von bis zu 5 Jahren gesondert zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 82 bEStDV erfüllt sind.2. FA als auch FG sind daher berechtigt, nach einem Wechsel des zuständigen FA auf einem erneuten Nachweis des Stpfl. hinsichtlich der geltend gemachten größeren Erhaltungsaufwendungen zu bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Stpfl. die Belege seinerzeit vom FA zurückerbeten hatte.