FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.09.1999
2 K 114/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines Dozenten für EDV

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 2 K 114/99

DRsp Nr. 2001/2534

Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines Dozenten für EDV

1. Ein im häuslichen Arbeitszimmer aufgestellter, wöchentlich ca. 60 Stunden beruflich und 10 Stunden privat genutzter Computer stellt für einen Lehrer an einem Bildungszentrum für elektronische Datenverarbeitung ein Arbeitsmittel dar. 2. Die -auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vorzunehmende- AfA fällt trotz der privaten Nutzung von rd. 14 % jedenfalls dann (noch) nicht unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot für "gemischte" Aufwendungen, wenn die nötige nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft ist (hier: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über den Einsatz des Computers zur Unterrichtsvorbeitung; Ausschluss weiterer privater Mitbenutzung des Geräts durch Angehörige bei dem alleinstehenden Steuerpflichtigen; Ausstattung des Geräts mit einem Streamer).

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung - AfA -) für einen Computer.