BFH - Urteil vom 08.04.2008
VIII R 64/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1660
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 152/05

Abschreibung eines betrieblich genutzten Pkw zwingend bis auf 1 EUR

BFH, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 64/06

DRsp Nr. 2008/16039

Abschreibung eines betrieblich genutzten Pkw zwingend bis auf 1 EUR

Gründe:

I. Im Streit ist, ob bei einem betrieblich genutzten PKW die Absetzungen für Abnutzung (AfA) kontinuierlich linear bis auf einen Erinnerungswert vorgenommen werden müssen und ob die Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, zuvor willentlich unterlassene AfA im Streitjahr (1999) nachzuholen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sozietät aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --. Im Juli 1991 schaffte sie einen Mercedes-Benz 230 TE für 60 987,20 DM an und stellte ihn dem Sozius L zur Verfügung. Auf die Anschaffungskosten nahm die Klägerin für 1991 bis 1993 AfA vor nach Maßgabe einer vierjährigen Nutzungsdauer, und zwar 7 623,20 DM für das zweite Halbjahr 1991 und jeweils 15 246 DM für die beiden Folgejahre. Für 1994 erfolgte nur noch eine Absetzung von 12 872 DM. Den somit verbleibenden, noch nicht abgesetzten Betrag von 10 000 DM führte die Klägerin als "Restwert" fort und machte ihn als Betriebsausgabe erst geltend, als der PKW 1999 aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde zu einem erklärten Entnahmewert von ebenfalls 10 000 DM.