BFH - Urteil vom 28.05.1998
IV R 48/97
Normen:
EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1998, 1937
BB 1998, 2205
BFH/NV 1998, 1562
BFHE 186, 268
BStBl II 1998, 775
DB 1998, 1892
Vorinstanzen:
FG Münster,

Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen IV R 48/97

DRsp Nr. 1998/18548

Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

»1. Der Begriff des firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts hat aufgrund der 1987 eingetretenen Gesetzesänderung --Wegfall der Bezeichnung "Geschäfts- oder Firmenwert" im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einführung einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986-- seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren. Je nachdem, ob sie einem Wertverzehr unterliegen, können solche immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar oder als nichtabnutzbare immerwährende Rechte zu behandeln sein. 2. Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte sind zu aktivieren. Bestehen diese Belieferungsrechte aus mehreren Einzelwirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Wettbwerbsverbote, so ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter gesondert zu entscheiden, ob sich ihr Wert innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. In diesem Fall sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.«

Normenkette:

EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 3;

Gründe: