FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
8 K 323/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2010, 654
EFG 2010, 558

Abschreibung in der Ergänzungsbilanz ist entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz vorzunehmen; Ergänzungsbilanz; Gesamthandsbilanz; Abschreibung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 323/05

DRsp Nr. 2010/3617

Abschreibung in der Ergänzungsbilanz ist entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz vorzunehmen; Ergänzungsbilanz; Gesamthandsbilanz; Abschreibung

1. Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer PersG ist einkommensteuerrechtlich als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden WG zu werten. 2. Hat ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, sind die AK in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und fortzuschreiben, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der PersG übersteigen. 3. Eine Personengesellschaft hat einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, daher sind grundsätzlich auch die WG des BV einheitlich zu bilanzieren. 4. Der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren WG des Gesellschaftsvermögens ist entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1; EStG § 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Gesellschaftsvermögens entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben ist.