FG Hessen - Urteil vom 14.02.2006
12 K 4807/01
Normen:
EStG § 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1292
EFG 2006, 1656

Abschreibung; Mehrfachparkanlage; Gemischt genutztes Grundstück; Gebäudebestandteil - Abschreibung einer Mehrfachparkanlage

FG Hessen, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 12 K 4807/01

DRsp Nr. 2006/29573

Abschreibung; Mehrfachparkanlage; Gemischt genutztes Grundstück; Gebäudebestandteil - Abschreibung einer Mehrfachparkanlage

1. Eine Mehrfachparkanlage ist kein eigenständiges, entsprechend seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbares Wirtschaftsgut, sondern stellt einen der Abschreibung der einzelnen Gebäudeteile im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG unterliegenden unselbstständigen Gebäudebestandteil dar. 2. Eine an einem Miet- und Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage ist analog zu den Gebäudeteilen, denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Grundsätzen die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen sog. Mehrfachparker vorzunehmen ist.