BFH - Urteil vom 04.03.2008
IX R 16/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1310
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 379/03

Abschreibung von Gebäuden, die eine Gesamtanlage bilden

BFH, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IX R 16/07

DRsp Nr. 2008/11978

Abschreibung von Gebäuden, die eine Gesamtanlage bilden

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger vermietete im Jahr 1993 der Firma A für monatlich 76 050 DM --noch zu errichtende-- Hallen zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage. Das Mietverhältnis sollte im Herbst 1993 beginnen und 15 Jahre nach dem Einzugstermin (Oktober 1993) enden. Der Mieter kündigte den Vertrag zum 30. September 2008.

Bei dem in Leichtbauweise errichteten Objekt (Herstellungskosten 3 041 000 DM) handelt es sich um eine Andienungshalle (950 qm), zwei Verteilungshallen (2 710 qm), Büro- und Sozialräume (350 qm), die baulich miteinander verbunden sind, und um Fahr-, Park- und Rangierflächen (9 645 qm).

Die für die Finanzierung der Herstellungskosten aufgenommenen Darlehen sind 2011 zurückzuzahlen.