BFH - Urteil vom 23.09.2008
I R 47/07
Normen:
EStG (1990/1997 i.d.F. vor dem StSenkG) § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2;
Fundstellen:
BB 2009, 492
BFH/NV 2009, 443
BFHE 223, 56
BStBl II 2009, 986
DB 2009, 259
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1716/04

Abschreibung von Musterhäusern nach den für Gebäude geltenden Regeln

BFH, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen I R 47/07

DRsp Nr. 2009/2619

Abschreibung von Musterhäusern nach den für Gebäude geltenden Regeln

1. Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier -Streitjahre 1995 bis 1998-: jährlich 4 v.H.). 2. In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und anderenorts wieder aufgebaut werden müssen.

Normenkette:

EStG (1990/1997 i.d.F. vor dem StSenkG) § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2;

Gründe:

I.

Streitpunkt ist die Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich u.a. mit der Errichtung und dem Vertrieb von Fertighäusern befasst. Sie errichtet überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser als Typenhäuser in vorgefertigter Holzbauweise. Die vorgefertigten Wandteile, Geschossdecken und Dachelemente werden zur Baustelle transportiert und dort auf einer Kellerdecke oder Bodenplatte aufgestellt und montiert.